Rz. 4

Geboten sind Mitteilungen über Änderungen, die für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (Nr. 1), für die Zuordnung zu einer Gefahrklasse (Nr. 2) im Gefahrtarif (§ 157) oder für die Beitragsberechnung (Nr. 3) relevant sind. Die Mitteilungspflicht nach Nr. 3 kommt nicht zum Zuge, soweit Angaben im Entgeltnachweis zu den Arbeitsentgelten der Versicherten und den geleisteten Arbeitsstunden zu machen sind (§ 165). Diese müssen erst 6 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge