Rz. 1
§ 174 ersetzt die frühere Vorschrift des § 1739 RVO (Teilung der Entschädigungslast). Sie basiert auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) und gilt seit dem 1.1.1997.
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