Rz. 9

Die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der Berufsgenossenschaft zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren kann im Einzelfall erst und nur dann geahndet werden, wenn es nicht mehr in der Macht des Betroffenen liegt, seine Heranziehung durch Einlegung von Rechtsmitteln außer Vollzug zu setzen:

OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.7.1987, 5 Ss (OWi).

Hat eine Berufsgenossenschaft darauf verzichtet, in Einzelfällen gegen eine gefährliche Bauweise der ihr angehörenden Bauunternehmer einzuschreiten, obwohl ihr deren fast allgemeine Übung bekannt war, dann ist ihr nach Treu und Glauben der Rückgriff versagt:

BGH, Urteil v. 15.1.1974, VI ZR 137/72.

Dem Regressanspruch der BG wegen ihrer Aufwendungen anlässlich eines Arbeitsunfalls kann von den Verantwortlichen mit dem Einwand begegnet werden, dass die BG durch Verletzung der ihr auch der Betriebsführung gegenüber obliegenden Betreuungs- und Überwachungspflicht zu dem Unfall beigetragen habe:

OLG Saarbrücken, Urteil v. 29.3.1972, 4 U 177/70.

Bei Änderungen der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft im laufenden Rechtsmittelverfahren gilt: Die Klage richtet sich kraft Gesetzes gegen die jetzt zuständige BG als Rechtsnachfolgerin:

VG Berlin, Urteil v. 12.12.2005, 35 A 146.03.

Die Wahlfreiheit bei der Auswahl einer Fachkraft für Arbeitssicherheit darf im Wege der sicherheitstechnischen Betreuung eines Betriebes durch den Unfallversicherungsträger nicht beschränkt werden:

Bayerischer VGH, Urteil v. 4.11.2004, 22 ZB 04.2690.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge