Rz. 12

Die Aufhebung von Beitragsbescheiden zugunsten des Beitragspflichtigen richtet sich gemäß Abs. 2a nach § 44 SGB X. Aufgrund des Verweises auf diese Vorschrift findet deren Regelungsgehalt vollständig Anwendung. Die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Beitragsbescheides unter Beachtung der Voraussetzungen des § 44 SGB X kommt nur dann in Betracht, wenn die im Lohnnachweisverfahren gemäß § 99 SGB IV gelieferten unrichtigen Angaben durch den Unternehmer korrigiert wurden. Solange dies nicht geschehen ist, hat der für den Beitragspflichtigen nachteilige Beitragsbescheid Bestand.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge