Rz. 2

Die Vorschrift nennt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften unter Verweis auf davon abweichende Spezialregelungen. Zugeschnitten ist die Bestimmung im Ergebnis für die Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dies folgt aus der Tatsache, dass neben dem Finanzbedarf (Umlagesoll) und den Gefahrklassen die Arbeitsentgelte der Beschäftigten für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Demgegenüber sind in der Landwirtschaft Arbeitgeberbetriebe mit einer Vielzahl von Beschäftigten die Ausnahme, sodass entsprechend dort die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage nicht in allen Fällen maßgeblich ist. In der Landwirtschaft prägen Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte nach wie vor noch das Bild. Die Vorschrift stellt daher für die Berechnung der Beiträge bäuerlicher Unternehmen abweichend von den gewerblichen Beitragsgrundsätzen auf andere Parameter als die Lohnsumme ab. Es gelten dort beispielsweise flächenbezogene Beitragsmaßstäbe bei Betrieben mit Bodenbewirtschaftung oder hinsichtlich Unternehmen der Forstwirtschaft. Anders verhält es sich lediglich bei den ebenfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Gartenbauunternehmen, für die sich die für die bäuerlichen Betriebe geschaffenen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe nicht eignen. Hier ist wiederum die Lohnsumme maßgeblich. Hinsichtlich der insoweit begründenden Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 182 Abs. 2 verwiesen.

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