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Unfallverhütungsvorschriften sind als "autonomes Recht" nach § 33 Abs. 1 SGB IV von der Vertreterversammlung zu erlassen. Die Genehmigung nach Abs. 4 sowie die Veröffentlichung (§ 34 Abs. 2 SGB IV) sind weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen. Materiell sind Unfallverhütungsvorschriften (UVV) unmittelbar wirkendes Recht sowohl für die Betriebe, die als Mitglieder der die jeweilige Unfallverhütungsvorschrift erlassenden Berufsgenossenschaft angehören, als auch für die außerhalb der Mitgliedschaft stehenden Betriebe und Personen nach § 16.

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