Rz. 2

§ 146 ist im Wesentlichen identisch mit der Vorgängervorschrift des § 701 Abs. 2 RVO. Satz 2 wird neu eingeführt. Sie regelt das Rangverhältnis von Dienstordnung (DO) und Dienstvertrag im Falle der Regelungskonkurrenz. Da die DO als Satzung und mithin als Gesetz im materiellen Sinne unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen DO-Angestelltem und Anstellungskörperschaft gestaltet, ist die DO gegenüber dem Dienstvertrag vorrangig (vgl. zur Normqualität BAG, Urteil v. 25.5.1982, 1 AZR 1073/79, BAGE 39 S. 76 = USK 8279).

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