Rz. 19

§ 13 Satz 3 enthält 2 weitere Einschränkungen:

  1. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 (Wegeunfälle und Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Arbeitsgerät),
  2. Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12.

Aufgrund geringerer Schädigungsgefahr sind Sachschäden, die bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2 auftreten (im Wesentlichen Wegeunfälle), vom Ersatzanspruch ausgenommen. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bedarf nicht des gleichen versicherungsrechtlichen Schutzes wie der Einsatz im Rahmen einer Unglücks- oder Notsituation (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5b S. 6).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge