Rz. 19
§ 13 Satz 3 enthält 2 weitere Einschränkungen:
- Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 (Wegeunfälle und Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Arbeitsgerät),
- Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12.
Aufgrund geringerer Schädigungsgefahr sind Sachschäden, die bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2 auftreten (im Wesentlichen Wegeunfälle), vom Ersatzanspruch ausgenommen. Auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen bedarf nicht des gleichen versicherungsrechtlichen Schutzes wie der Einsatz im Rahmen einer Unglücks- oder Notsituation (vgl. BT-Drs. 15/3439, Begründung Nr. 5b S. 6).
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