Rz. 2

Die Bestimmung regelt einerseits die Zuständigkeit für gewerbliche Unternehmen im Allgemeinen (Abs. 1) Andererseits benennt sie die Zuständigkeiten der aus der Fusion der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen mit der See-Berufsgenossenschaft hervorgegangenen Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Abs. 2).

Zudem enthält die Bestimmung die Definition der Seefahrt (Abs. 3). 

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