Rz. 2

§ 118 regelt die Vereinigung von Berufsgenossenschaften auf Basis von Beschlüssen des (jeweiligen) Organs der Selbstverwaltung ("Vertreterversammlung"). Die Ermächtigungsgrundlagen, Berufsgenossenschaften durch (Bundes-)Gesetz zu gründen, zu verändern, zu vereinigen oder aufzulösen, waren in den §§ 646, 651, 652 RVO enthalten. Diese Möglichkeit sollte durch die Regelung in § 118 nicht berührt werden (vgl. BT-Drs. 13/2204 S. 103) und wird nun aus § 114 hergeleitet (vgl. Platz, in: Lauterbach, UV-SGB VII, Stand Januar 2009, § 118 Rz. 4).

Abs. 2 erlaubt die Vereinigung einer aufzulösenden Berufsgenossenschaft mit mehreren anderen Berufsgenossenschaften. Abs. 3 enthält Regelungen zur Vermögensaufteilung und zur Übernahme von Beschäftigten der fusionierenden Berufsgenossenschaften. Abs. 4 erlaubt die Verlängerung des zwölfjährigen Übergangszeitraumes nach Abs. 1 Satz 4 unter den aufgeführten Bedingungen. Nach Abs. 5 werden die fusionierenden Berufsgenossenschaften bei der Lastenverteilung im laufenden Jahr wie selbständige Körperschaften behandelt.

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