Rz. 29

§ 11 hat Vorrang, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt und ein Krankenhausunfall zugleich den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 15a erfüllt (einvernehmliche Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Unfallversicherungsträger v. 18./19.9.1985).

 

Beispiele:

Nach einem vorausgegangenen Arbeitsunfall wird der Versicherte kassenärztlich stationär behandelt:

  • Er stürzt im dunklen Zimmer, weil er den Lichtschalter nicht findet.
  • Er verunglückt beim Waschen des Fußes in einem zu hoch angebrachten Waschbecken (vgl. BSG, Urteil v. 29.10.1980, 2 RU 41/78, SozR 2200 § 539 Nr. 17a RVO Nr. 72).
  • Der Patient stürzt während eines von ihm für sinnvoll gehaltenen oder ärztlich verordneten Spaziergangs (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.1978, 2 RU 39/78, SozR 2200 § 539 Nr. 17a RVO Nr. 48) oder eines medizinisch indizierten Aufenthaltes im Solebad.

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