Rz. 18
Angehörige und Hinterbliebene definieren sich i. S. d. Abs. 1 Satz 1 gleich. Lediglich die Auswirkung der erlittenen Schädigung des Versicherten differenziert die Bezeichnung. Es handelt sich um diejenigen Personen, denen infolge der Schädigung (Angehörige) oder der Tötung (Hinterbliebene) des Versicherten zivil- oder unfallversicherungsrechtliche Ansprüche zustehen (Hauck/Kranig, SGB VII, § 104 Rz. 16). Den Personenkreis der kollateral Betroffenen soll bezüglich der Haftungsbegründung dieselben Bedingungen treffen, wie den primär Versicherten.
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