Rz. 4

Die Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit und ihre unterschiedliche Ahndung mit einer Geldbuße sind für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur noch in § 209 enthalten. Der Katalog des Abs. 1 und auch Abs. 2 des § 209 bauen zwar i. d. R. auf den bis zum 31.12.1996 gelten RVO-Bußgeldvorschriften auf, jedoch sind auch bisher bußgeldbewehrte Tatbestände weggefallen und neue hinzugekommen. Der Inhalt der jeweiligen bisherigen RVO-Vorschrift und die evtl. Veränderung durch die neue Rechtslage wurden im Einzelnen zu § 209 gegenübergestellt bzw. verdeutlicht.

 

Rz. 5

Lediglich für die Vorschriften über die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 210) und über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 211) mussten gesonderte Paragraphen vorgesehen werden.

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