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Die Norm wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII aufgenommen. Damals befasste sie sich noch mit dem "Bund als Unfallversicherungsträger".

Seit der Fassung der Norm durch Art. 9 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) ist Gegenstand nur noch die "Prävention bei der Unfallkasse des Bundes". Dabei sind die früheren Abs. 1 und 2 der Vorschrift entfallen. Diese enthielten die organisatorischen Regelungen für die bis dahin unselbständigen Ausführungsbehörden. Insoweit finden nun § 1 Abs. 1 Satz 1, § 29 ff. SGB IV sowie § 114 Abs. 3 und § 218b Anwendung.

Mit Art. 218 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) und Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2440) wurden die Zuständigkeiten der Bundesressorts jeweils neu geregelt und deren geänderte Bezeichnungen nachvollzogen (jetzt Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Durch Art 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationgsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) wurde anlässlich der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Wirkung zum 1.1.2015 die Vorschrift neu gefasst. Sie regelt die noch verbleibenden Abweichungen vom für alle Unfallversicherungsträger geltenden Recht (BT-Drs. 17/12297 S. 35).

Durch Art. 313 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) wurde die Vorschrift in Abs. 1 und Abs. 2 mit Wirkung zum 27.6.2020 geändert.

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