Rz. 11

Hinsichtlich der Nr. 4112 (Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid [SiO2] bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung [Silikose oder Siliko-Tuberkulose]) wird die Rückwirkung auf den Zeitraum nach dem 30.11.1997 begrenzt. Versicherungsfälle vor dem 1.12.1997 können nicht nach § 9 Abs. 1 SGB VII, sondern nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 anerkannt werden. Die Berufskrankheit nach Nr. 2106 (Druckschädigung der Nerven) wurde durch die Änderungs-VO v. 5.9.2002 lediglich im Anwendungsbereich erweitert. Daher betrifft die Rückwirkungsregelung nur die "Neufälle" aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs.

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