Rz. 8
Gemäß Abs. 4 können die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen entweder selbst ein Zusammenhangsgutachten erstellen oder andere Ärzte mit der Erstellung eines solchen Gutachtens beauftragen. Die Kosten sind vom Unfallversicherungsträger zu tragen (zur Empfehlung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vgl. Mehrtens/Perlebach, Berufskrankheitenverordnung § 4 Anm. 5).
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