Rz. 4

Abs. 1 stellt klar, dass die Unternehmernummer bei Aufnahme des Unternehmens vergeben wird und nimmt auf § 192 Abs. 1 Bezug. Dort ist die Pflicht der Unternehmer normiert, binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 (Unternehmen ohne Sitz im Inland oder Unternehmern der Seeschifffahrt) den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Aufnahme weiterer Unternehmen eines Unternehmers. Abs. 1 Satz 5 normiert die Befugnis zur Speicherung der zur Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der DGUV. Abs. 1 Satz 6 regelt die Zugriffsrechte der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

 

Rz. 5

Abs. 2 normiert die Pflicht der Unternehmer zur Mitteilung von relevanten Änderungen nach Maßgabe von § 192 Abs. 2.

 

Rz. 6

Abs. 3 normiert die Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung und benennt weitere für die Vergabe der Unternehmernummer notwendigen Angaben, über die in § 192 Abs. 1 genannten Daten hinaus. Das Nähere ist in internen Grundsätzen der DGUV und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geregelt, die der Genehmigung durch das BMAS bedürfen.

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