Der Begriff der Wohnung wurde an die Rechtsprechung des BFH angepasst (BFH v. 4.12.2014 – II R 20/14, Rz. 11, 13, BStBl. II 2015, 610 = ErbStB 2015, 157 [Grootens]). In Anlehnung an den Wohnungsbegriff der Grundsteuerwertermittlung (§ 249 Abs. 10 BewG) soll eine Wohnung mindestens 20 qm groß sein. Bisher mussten es mindestens 23 qm sein; die Mindestwohnfläche ist faktisch entfallen.

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