LfSt Rheinland-Pfalz, 29.6.2016, S 2334 A - St 42 3

Die Bewertung aus der Überlassung von Jobtickets an Arbeitnehmer wird unter Einbeziehung des BFH-Urteils vom 14.11.2012 dargestellt.

Seitens der Verkehrsverbünde wird Firmenkunden angeboten, eine Vereinbarung über Jobtickets für ihre Mitarbeiter abzuschließen. Dabei wird ein Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen, auf dessen Grundlage die Arbeitnehmer Jobtickets verbilligt erwerben können. In der Regel ist in diesem Vertrag ein Grundbeitrag des Arbeitgebers vereinbart, der unabhängig von der Anzahl der am Programm teilnehmenden Arbeitnehmer zu zahlen ist. Jeder Arbeitnehmer, der nun ein Jobticket beziehen möchte, muss dann einen bestimmten Eigenbeitrag entrichten. Aus den Tarifbestimmungen ist dabei ersichtlich, dass es sich um eine monatliche Fahrberechtigung handelt, die teilweise als Abonnement ausgestaltet ist.

Es wird seitens der Verkehrsträger teilweise die Auffassung vertreten, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 14.11.2012, VI R 56/11 (BStBl 2013 II S. 382), die Bewertung des geldwerten Vorteils nicht im Vergleich zu einer üblichen Monatskarte zu erfolgen hat. Vielmehr sei aufgrund des Urteils ein üblicher Preisnachlass bei der Bewertung vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Der Preis des Jobtickets für den Arbeitnehmer soll der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis sein, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen sei. Da der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers dem entspricht, sei kein geldwerter Vorteil entstanden.

Ich bitte zu dieser Frage folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Zunächst ist anhand der Tarifbestimmungen festzustellen, ob es sich bei den Jobtickets um monatliche Fahrberechtigungen – also Monatskarten – oder aber um Jahreskarten handelt.

Sofern nur Personen in den Genuss des Jobtickets kommen, deren Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit dem Verkehrsträger abschließt, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, da der Arbeitgeber an der Verschaffung des Preisvorteils mitgewirkt hat (Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143).

Soweit im Vertrag zwischen dem Verkehrsträger und dem Arbeitgeber ein Grundbeitrag vereinbart wird, kann dieser nach dem o.g. Urteil des BFH nicht als Maßstab für die Bewertung des geldwerten Vorteils herangezogen werden.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Als „üblicher Endpreis am Abgabeort” ist der Verkaufspreis einer vergleichbaren Fahrkarte außerhalb des Jobticketprogramms anzusehen (Normalpreis). Sofern dem Arbeitnehmer aufgrund der Tarifbedingungen mit dem Jobticket eine monatliche Fahrberechtigung verschafft wird, ist eine entsprechende Monatskarte als Vergleich gegenüber zu stellen. So bestätigt der BFH in seinem Urteil vom 14.11.2012 (a.a.O.) in den Entscheidungsgründen (Rz. 25), dass von dem Normalpreis einer entsprechenden Jahreskarte als Vergleichsmaßstab auszugehen ist, da im Urteilsfall eine jährliche Fahrberechtigung verschafft wurde.

Weiter führt der BFH aus, dass zu prüfen ist, in welchem Umfang der dem Jobticket innewohnende Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vermittelt worden ist. Dazu sei festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der Nachlass auf den Normalpreis als üblicher Preisnachlass im Rahmen eines nichtsteuerbaren „Mengenrabatts” der Verkehrsbetriebe darstellt.

Aufgrund der besonderen Ausgestaltung der Jobticketmodelle verbunden mit den Zahlungen des Arbeitgebers (Grundbeiträge) handelt es sich bei der Differenz zwischen dem Normalpreis und dem Preis für das Jobticket, den der Arbeitnehmer zu zahlen hat, in der Regel nicht um einen üblichen Preisnachlass. Vielmehr ist der Preisnachlass des Jobtickets gegenüber dem Normalpreis durch den Arbeitgeber aufgrund der Leistung der Grundbeiträge sozusagen „erkauft” worden. Nur aufgrund der Zahlung eines Grundbeitrages in der festgelegten Höhe wird dem Arbeitnehmer der Vorzugspreis des Jobtickets eingeräumt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer also den geldwerten Vorteil insoweit verschafft.

Daten über allgemein vom Verkehrsträger gewährte „Mengenrabatte” können nur durch diesen geliefert werden. Sofern hierzu keine Angaben vorliegen, sind die üblichen Preisnachlässe nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR mit 4 % anzusetzen.

Dies führt zu folgender Beispielsrechnung:

Normalpreis für eine Monatskarte: 49,10 EUR  
abzgl. Mengenrabatt (4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR): 1,96 EUR  
abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers: 37,00 EUR  
Geldwerter Vorteil: 10,14 EUR  
     

Dieser geldwerte Vorteil aus dem Erwerb des Jobtickets kann dann im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei belassen werden.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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