Rz. 18

Nach § 98 Abs. 1 Satz 4 fällt das Wahlrecht des Arbeitgebers über den Ort der Vorlage weg, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Prüfung in den Räumen des Arbeitgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese Gründe muss die prüfende Stelle darlegen und im Zweifel auch beweisen können.

 

Rz. 19

Zu diesen Gründen gehört auch die Besorgnis, dass durch eine drohende Betriebsschließung Unterlagen abhanden kommen oder für längere Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen könnten. Bei Kapitalgesellschaften kann in solchen Fällen der Geschäftsführer bereits nicht mehr auffindbar sein, so dass allein eine Prüfung in der Betriebsstätte des Arbeitgebers infrage kommt.

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