Rz. 9
Verstöße gegen § 95 führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Plans. Die unter Verstoß gegen § 95 erlassene Planung kann jedoch rechtsaufsichtlich beanstandet werden, wenn wegen des vorgenannten Verstoßes zugleich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder haushaltsrechtliche Vorschriften missachtet wurden (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 95 Rz. 33).
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