Rz. 18
Aufgrund der Verweisung in § 94 Abs. 4 auf § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 können Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben Aufträge erteilen. Die Möglichkeit, Aufträge auch entgegenzunehmen, ergibt sich bereits daraus, dass zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben Arbeitsgemeinschaften gebildet werden können. Der Auftraggeber muss jedoch einen wesentlichen Teil der Aufgaben weiterhin selbst erledigen. Das folgt aus § 88 Abs. 2 Satz 2.
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