Rz. 4

Nach § 93 sind auf einen gesetzlichen Auftrag § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. Im Umkehrschluss folgt aus § 93, dass weitere Regelungen des Auftragsverhältnisses als die in § 93 genannten nicht (auch nicht entsprechend) angewandt werden können. Nach herrschender Ansicht sollen auf gesetzliche Auftragsverhältnisse ergänzend allgemeine Rechtsgrundsätze, wie sie in den §§ 662 ff. BGB enthalten sind, angewandt werden (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 93 Rz. 7).

2.2.1 Geltung von § 89 Abs. 3 und 5

 

Rz. 5

Der gesetzlich Beauftragte hat gegenüber dem Auftraggeber entsprechend § 89 Abs. 3 eine Mitteilungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Einen Verweis auf das Prüfungsrecht des Auftraggebers aus § 89 Abs. 4 enthält § 93 hingegen nicht. Damit steht dem gesetzlichen Auftraggeber ein entsprechendes Recht nicht zu. Im Weiteren hat der gesetzliche Auftraggeber das Weisungsrecht nach § 89 Abs. 5. 

2.2.2 Geltung von § 91 Abs. 1 und 3

 

Rz. 6

Bei Erbringung von Sozialleistungen im Rahmen von gesetzlichen Auftragsverhältnissen ergibt sich ein Erstattungsanspruch des gesetzlich verpflichteten Auftragnehmers in Höhe der erbrachten oder zu erbringenden Leistung aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 1. Für eine Anwendung der §§ 102 ff. ist kein weiterer Raum. Die Erstattungsvorschriften nach den §§ 102 ff. sind auch nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen anwendbar, da deren Tatbestandsvoraussetzungen im Verhältnis Auftragnehmer/Beauftragter nicht gegeben sind. Aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 3 ergibt sich die Pflicht des gesetzlichen Auftraggebers zur Vorschusszahlung auf Verlangen des Beauftragten.

 

Rz. 7

Sofern gesetzlich normierte Sonderregelungen wie die pauschale Leistungserstattung nach §§ 19 und 20 BVG bestehen, gehen diese der allgemeinen Regelung aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 1 vor. Die Krankenkasse, die für die ihr zugeteilten Versorgungsempfänger Sozialleistungen erbringt, kann daher nicht verlangen, eine Erstattung der im Einzelnen verauslagten Sozialleistungen zu erhalten, da eine pauschalierte Erstattung gesetzlich im Verhältnis zur Beschädigtenversorgung vorgesehen ist.

2.2.3 Erstattung von Kosten

 

Rz. 8

Kosten werden nicht erstattet, da ein Verweis auf § 91 Abs. 2 nicht gegeben ist. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 30 Abs. 2 Satz 1 HS 2 SGB IV.

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