Rz. 10

Der Auftraggeber hat dem Beauftragten nach § 91 Abs. 3 einen angemessenen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen zu zahlen.

Haushaltsrechtlich dürfen die Sozialleistungsträger lediglich Aufwendungen für die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufwendungen finanzieren. Für die Übernahme eines fremden Geschäftes kann daher die Zahlung eines Vorschusses erforderlich sein, wenn entsprechende Rücklagen nicht mehr vorhanden sind bzw. diese zur Deckung anderen Bedarfs benötigt werden.

 

Rz. 11

Die Angemessenheit des Vorschusses ist zumindest so weit gegeben, soweit durch die Zahlung des Vorschusses die zur Aufgabenerfüllung erwarteten Aufwendungen nicht überschritten werden. Nach Herbst (in: KassKomm, SGB X, 103. EL März 2019, § 91 Rz. 58) soll eine vollständige Vorfinanzierung der zu erwartenden Aufwendungen nicht gewährleistet werden, so dass dementsprechend der Vorschuss der Höhe nach unterhalb des erwarteten Kostenansatzes bleiben sollte. Auch der Zeitraum, für den der Vorschuss geleistet wird, unterliegt einem Angemessenheitserfordernis. Der zu zahlende Vorschuss kann daher nicht die gesamten für die Erfüllung des Auftrags zu veranschlagenden Aufwendungen abdecken.

Für die Zahlung des Vorschusses ist ein Antrag ("auf Verlangen") des Beauftragten erforderlich.

Bei Fallgruppenaufträgen wird regelmäßig eine pauschale Aufwendungserstattung durchgeführt, so dass § 91 Abs. 3 nur in Einzelfällen, insbesondere bei einer erstmaligen Auftragsannahme, zur Anwendung kommen kann.

Eine entsprechende Regelung beinhaltet § 669 BGB.

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