Rz. 13

Nach § 89 Abs. 4 ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. Abs. 4 erweitert damit die Rechte des Auftraggebers aus Abs. 3. Jederzeit bedeutet, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Erteilung einer Auskunft bzw. eines Rechenschaftsberichts abzuwarten. Der Auftraggeber soll durch die Rechte aus Abs. 3 und 4 in die Lage versetzt werden, sich stets ein Bild über die Ausführung des Auftrags zu machen. Das Vorgehen des Auftraggebers ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das Prüfungsrecht darf regelmäßig dann ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber mit einer Auskunft oder einer Rechenschaft des Auftragnehmers nicht zufrieden ist bzw. sich nicht umfassend genug informiert wähnt. Das Prüfrecht aus Abs. 4 verpflichtet aber den Beauftragten, die entsprechenden Bücher, Aktenvorgänge und sonstigen Unterlagen, soweit sie das Auftragsgeschäft betreffen, vorzulegen.

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