Rz. 14

Die Beauftragung muss aus den in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erwägungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, zweckmäßig sein. Die Zweckmäßigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen Erfüllung dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Beurteilungsspielraum zukommt (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 88 Rz. 42).

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