Rz. 14

Bei mehreren gleichen Verrechnungsersuchen und dem gleichen Verrechnungsgrund beginnt die Frist mit dem Eingang des ersten Ersuchens bzw. im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom ersten Ersuchen. Bestehen mehrere Verrechnungsgründe und mehrere Ersuchen, beginnt die Frist jeweils mit Eingang/Kenntnisnahme des jeweiligen Ersuchens (Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 1.12.2017, § 87 Rz. 23).

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