Rz. 8

Das Gesetz bezeichnet als Adressaten des § 86 auch die im SGB X genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen. Hierunter versteht man alle Institutionen, die das Gesetz entsprechend bezeichnet und die auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhen, z. B. die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. In diesem Zusammenhang sind nur öffentlich-rechtliche Vereinigungen verpflichtet, die zur Durchführung im Sozialgesetzbuch geregelter Aufgaben gebildet wurden.

§ 86 bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Zusammenarbeit von Leistungsträgern mit Dritten. Diese Materie ist vorwiegend in den §§ 97 bis 101a geregelt.

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