Rz. 22

Nach Abs. 4 Satz 1 sind die §§ 5bis 7 BDSG entsprechend anzuwenden. Aus dem Verweis auf § 5 BDSG folgt, dass ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 BDSG kann dies eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen. Einzelheiten zur Person, ihrer Qualifikation und Bestellung regeln die §§ 5 bis 7 BDSG.

 

Rz. 23

Nach § 5 Abs. 3 BDSG wird die oder der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 BDSG genannten Aufgaben. Wann das der Fall ist, hat der Gesetzgeber absichtlich nicht vorgeschrieben.

Die Praxis hat auch in Bezug auf die Stellen nach § 35 SGB I Funktionsbilder entwickelt: Berufsausbildung oder Hochschul-/Fachhochschulabschluss, jeweils angereichert mit theoretischen Datenschutzkenntnissen, anschließende mehrjährige Berufspraxis mit datenschutzrelevantem Bezug sowie umfassende Kenntnisse des gesamten Betriebes (Struktur, Zuständigkeiten, Abläufe).

Darüber hinaus muss der Beauftragte für den Datenschutz frei von anderen beruflichen Aufgaben sein, insbesondere wenn diese mit seiner Kontrollfunktion nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund sind EDV-Leiter oder Personalleiter wegen möglicher Interessenkollisionen grundsätzlich nicht geeignet. Gleiches gilt auch für Personalräte.

Für die Bestellung ist die oberste Leitungsebene zuständig, bei selbstverwalteten Körperschaften der Vorstand (§ 35 SGB IV).

 

Rz. 24

Gemäß § 6 Abs. 4 BDSG kann der Datenschutzbeauftragte nur aus wichtigem Grund abberufen werden, Letzteres in entsprechender Anwendung des § 626 BGB, der die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund regelt.

Dieser verstärkte Schutz gegen Abberufung soll die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten festigen.

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