Rz. 15

Laut EG 129 DSGVO sollte den Aufsichtsbehörden ausdrücklich auch die Befugnis eingeräumt werden, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.

Konkret gestatten die Abhilfebefugnisse gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO den Aufsichtsbehörden (Rz. 5)

  • einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter
  • zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen (Buchst. a); übernommen in § 16 Abs. 2 Satz 4 BDSG, nachdem die oder der Bundesbeauftragte den Verantwortlichen auch davor warnen kann, "dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen",
  • zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat (Buchst. b),
  • anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen (Buchst. c),
  • anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge ggf. auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen (Buchst. d),
  • den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen (Buchst. e, vgl. die Komm. zu § 83a Rz. 21),
  • eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen (Buchst. f),
  • die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 16, 17 und 18 DSGVO und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 DSGVO offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen (Buchst. g),
  • eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß. Art. 42 und 43 DSGVO erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden (Buchst. h, vgl. die Komm. zu § 78c),
  • ggf. eine Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO zu verhängen (Buchst. i),
  • die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen (Buchst. j, vgl. die Komm. zu § 77).

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