Rz. 6

Abs. 3 regelt die Zuordnung und damit die zuständige Kontrollstelle nach Abs. 1 für die Verbände, Arbeitsgemeinschaften (§ 94) und Sonderorganisationen der Leistungsträger. Sie werden durch gesetzliche Fiktion zu öffentlichen Stellen erklärt, gleichgültig, ob sie tatsächlich eine privatrechtliche Form haben, was häufig der Fall ist. Ausdrücklich wird die Datenstelle der Rentenversicherung (§ 145 Abs. 1 SGB VI) nicht nur zur öffentlichen Stelle, sondern auch zu einer solchen des Bundes erklärt.

 

Rz. 7

Bei den Verbänden und Arbeitsgemeinschaften gilt die Regelung, dass der oder die Bundesbeauftragte dann zuständig ist, wenn sich die Tätigkeit des Verbandes oder der Arbeitsgemeinschaft über den Bereich eines Bundeslandes hinaus erstreckt.

 
Praxis-Beispiel

ARGE Krebs (Arbeitsgemeinschaft der Sozialleistungsträger zur Krebsbekämpfung).

Geht das Tätigkeitsfeld nicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus, ist die nach Landesrecht für die Kontrolle zuständige Stelle die anzurufende Kontrollinstanz.

 
Praxis-Beispiel

Medizinischer Dienst der Krankenkassen (vgl. § 278 SGB V).

 

Rz. 8

Darüber hinaus regelt Abs. 3 Satz 2 die Zuständigkeit in Bezug auf "sonstige Einrichtungen", also nicht Verband oder Arbeitsgemeinschaft. Diese richtet sich danach, wer die absolute Anteils- oder Stimmenmehrheit besitzt, der Bund oder nicht der Bund.

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