Rz. 28

Die ausländische Stelle ist nach Abs. 4 auf die Zweckbindung der ihr übermittelten Daten hinzuweisen. Die innerstaatlich geltende Zweckbindung gemäß § 78 Abs. 1 soll auf die ausländische Stelle übertragen werden.

Abs. 4 entspricht § 77 Abs. 5 a. F. und korrespondiert seit dem 25.5.2018 mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO verankerten Grundsatz der Zweckbindung (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I).

 

Rz. 29

Der Hinweis ist nicht in jedem einzelnen Übermittlungsfall erforderlich, insbesondere wenn z. B. das Sozialversicherungsabkommen eine Zweckbindung zum Inhalt hat.

 

Rz. 30

Bei häufigen Anwendungsfällen aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht, z. B. in der Rentenversicherung, in der (noch) keine Abkommen mit einer Zweckbindung bestehen (beachte den seit 25.5.2018 in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO verankerten Grundsatz der Zweckbindung), empfiehlt es sich, die Staaten in genereller Form auf die Zweckbindung hinzuweisen, z. B. im Rahmen von Abstimmungsgesprächen. Eine ständige Wiederholung in jedem einzelnen Übermittlungsfall kann damit vermieden werden und wird auch von § 77 Abs. 4 nicht gefordert.

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