Rz. 30

Sowohl § 74 Abs. 1 Nr. 2a als auch § 4 AUG, auf den § 74 Abs. 2 verweist, sprechen von "Geltendmachung" von Unterhaltsansprüchen. Während es bei den Datenübermittlungen nach Abs. 2 an das Bundesamt für Justiz tatsächlich um die Durchsetzung einer bereits gesetzlich oder vertraglich festgestellten Unterhaltsforderung (also regelmäßig um die Eintreibung rückständiger Unterhaltsbeträge) geht, handelt es sich bei den Datenübermittlungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a um die Geltendmachung der Ansprüche (also das Feststellen des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach); siehe hierzu auch Rz. 11.

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