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Es dürfen nach § 74 Abs. 2 alle Daten an das Bundesamt für Justiz übermittelt werden, die erforderlich sind, damit das Bundesamt für Justiz seine in § 5 AUG aufgezählten Aufgaben erfüllen kann. Dies sind sämtliche Tätigkeiten, die geeignet sind den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durchzusetzen; hierzu zählen auch das Vollstrecken von Unterhaltstiteln oder Vergleichsverhandlungen.

Eine Datenübermittlung ist ferner erlaubt, um die Zwecke der §§ 16 und 17 AUG zu erreichen:

  • Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 AUG darf das Bundesamt für Justiz nach erfolgloser Ermittlung bei den Meldebehörden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung um Übermittlung der derzeitigen Anschrift und des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsortes ersuchen.
  • Nach § 17 Abs. 2 AUG darf das Bundesamt für Justiz nach vorheriger Androhung nach Nr. 1 bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung um Übermittlung der derzeitigen Arbeitgeber eines Schuldners ersuchen.
  • Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 AUG darf das Bundesamt für Justiz bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende Angaben zum Leistungsbezug erfragen.

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