Rz. 6

Bei Zurücknahme des Amtshilfeersuchens bleiben die Erstattungsansprüche der ersuchten gegen die ersuchende Behörde auf Auslagenerstattung bestehen, wenn sie vor Zugang der Rücknahmemitteilung angefallen sind. Überflüssige oder überhöhte Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig. Ebenso sind Kosten rechtswidriger Amtshilfehandlungen nicht zu erstatten. Bei einem rechtswidrigen Amtshilfeersuchen sind grundsätzlich Kosten zu erstatten, es sei denn, die ersuchte Behörde hätte das Ersuchen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 zurückweisen müssen.

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