Rz. 5

Falls die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe vom Bürger Kosten (Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren, Ersatz von Auslagen) erhebt, verbleiben ihr diese Einnahmen. Sie braucht diese nicht an die ersuchende Behörde abzuführen. Die in Abs. 2 enthaltene Regelung besitzt keine praktische Bedeutung, wenn es sich bei ersuchender und ersuchter Behörde um Sozialversicherungsträger handelt; denn für ein Verfahren dieser Behörden werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben (vgl. § 64 Abs. 1).

Im Übrigen kann die ersuchte Behörde von der Geltendmachung der ihr geschuldeten Kosten i. S. d. Abs. 2 absehen; denn die darin enthaltene Formulierung "stehen zu" räumt lediglich das Recht ein, die Erstattung der Kosten zu beanspruchen. Sofern allerdings die Höhe dieser zu erstattenden Kosten außer Verhältnis zum Verwaltungs- und Kostenaufwand bei der ersuchten Behörde steht, kann sie von der Geltendmachung ganz absehen. Abs. 2 ist keine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Kosten bei Dritten, sondern setzt eine solche vielmehr voraus; er regelt nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde.

Der Erstattungsanspruch verjährt analog § 113 SGB X in 4 Jahren. Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs entsprechend § 44 SGB I und § 27 Abs. 1 SGB IV kommt wegen der unterschiedlichen Interessenlage nicht in Betracht und ergibt sich im Umkehrschluss aus § 108 Abs. 2. Danach sind ausschließlich die Erstattungsansprüche der dort genannten Leistungsträger zu verzinsen.

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