Rz. 5

Abs. 1 regelt seit 25.5.2018 die Verantwortung für eine Datenübermittlung. Die Zulässigkeit zur Festlegung dieser Verantwortlichkeit (Öffnungsklausel) ergibt sich aus Art. 4 Nr. 7 DSGVO (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 6

§ 67d Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I) die übermittelnde Stelle trägt.

Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen eines Dritten, so entbindet das nicht von der Zulässigkeitsprüfung. Das Auskunftsersuchen muss somit ausreichende Darlegungen enthalten, die dem Übermittler die Erfüllung seiner Prüfungspflicht ermöglichen. Konkret muss ein Ersuchen Angaben über den Zweck und die Erforderlichkeit der Datenübermittlung enthalten, die allgemein gehalten sein können, jedoch so eindeutig sein müssen, dass sie der ersuchten Stelle (Übermittler) eine allgemeine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung ermöglichen (Schreiben des BMA an den VDR v. 9.10.1995, IVa 1-49935-67d/25, BT-Drs. 13/7500. 19.2).

 

Rz. 7

Damit korrespondiert Satz 2, der festlegt, dass der Ersuchende verantwortlich ist für die Richtigkeit der Angaben in seinem Auskunftsersuchen.

Dies bedeutet für den Übermittler, dass er diese Angaben grundsätzlich nicht nachzuprüfen braucht. Er kann sie so wie angegeben zur Grundlage seiner Zulässigkeitsprüfung nach Satz 1 machen.

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