Rz. 42

Art. 4 Nr. 2 DSGVO zählt die Begriffe Löschen und Vernichtung als Vorgänge der Verarbeitung auf, ohne sie näher zu bestimmen.

 

Rz. 43

Löschen war bis 24.5.2018 in § 67 Abs. 6 Nr. 5 SGB X a. F. definiert als das "Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten". Dies konnte z. B. durch Schwärzen oder Überschreiben erfolgen.

 

Rz. 44

Neu im deutschen Datenschutzrecht und daher noch nicht definiert ist der Begriff der Vernichtung. Die Vernichtung wurde bis 24.5.2018 als eine Form des Löschens eingeordnet, ohne diese näher zu bestimmen.

Synonyme für Vernichtung sind z. B. Ausrottung, Beseitigung, Destruktion, Erledigung und Zerstörung.

In der DSGVO selbst findet sich lediglich in EG 83 DSGVO ein Hinweis zu den mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken, die z. B. durch Vernichtung eintreten können.

 

Rz. 45

Hilfestellung bei der Bestimmung der Begriffe Löschen und Vernichtung bietet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit seinem IT-Grundschutz-Kompendium (Edition 2023) vom 1.2.2023 unter CON: Konzepte und Vorgehensweisen, CON.6 Löschen und Vernichten.

 
Hinweis

Die Voraussetzungen für das Löschen von Daten sind näher in Art. 17 DSGVO und § 84 geregelt. Auf die Komm. zu § 84, die auch Ausführungen zu Art. 17 DSGVO enthält, wird ergänzend hingewiesen.

Zur Vernichtung enthält weder die DSGVO noch das SGB X weitere Regelungen; insoweit sollten die Vorgaben aus Art. 17 DSGVO und § 84 analog angewendet werden.

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