Rz. 9

Abs. 3 stellt klar, welche Aufgaben der Sozialleistungsträger neben den originären Aufgaben, die sich aus dem Sozialgesetzbuch direkt ergeben, auch als Aufgaben nach dem SGB anzusehen sind und damit unter die Regelungen des Zweiten Kapitels des SGB X fallen. Der Begriff der sozialen Sicherheit ist danach umfassend zu verstehen.

Abs. 3 hat somit wesentliche Bedeutung für die Einordnung von personenbezogenen Daten als Sozialdaten i. S. v. Abs. 2 und damit für die Frage, ob diese Daten vom Sozialgeheimnis umfasst werden.

Den Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch werden gleichgestellt

  1. Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
  2. Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
  3. Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für entsprechend anwendbar erklären, und
  4. Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
 
Achtung

§ 67 Abs. 3 stellt die vorstehend aufgezählten Aufgaben den Aufgaben nach dem SGB gleich, "soweit dieses Kapitel angewandt wird", also das 2. Kapitel des SGB X, das die Ausnahmen von der Wahrung des Sozialgeheimnisses regelt. Die Zulässigkeit dieser Ausnahmen ergibt sich aus § 35 Abs. 2 SGB I, der eine Verarbeitung von Sozialdaten nach den "Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches" regelt, soweit nicht die DSGVO unmittelbar gilt.

Diese Erweiterung in § 35 Abs. 2 SGB I um die übrigen Bücher des SGB zum 25.5.2018 durch Art. 19 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde in § 67 Abs. 3 SGB X durch Art. 24 desselben Gesetzes nicht übernommen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich hierzu kein Anhaltspunkt, dass tatsächlich eine "datenschutzrechtliche Ungleichbehandlung" der weiteren (gleichgestellten) Aufgaben nach § 67 Abs. 3 gegenüber den Aufgaben nach dem SGB beabsichtigt war. Insoweit wird von einer unbeabsichtigt nicht erfolgten Anpassung von § 67 Abs. 3 ausgegangen mit dem Ergebnis, dass für alle Sozialdaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I gelten, unabhängig davon, ob es sich um Sozialdaten handelt, die zur Erfüllung sich unmittelbar aus dem SGB ergebender Aufgaben oder zur Erfüllung der nach § 67 Abs. 3 gleichgestellten Aufgaben erforderlich sind (vgl. Komm. zu § 35 SGB I).

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