Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) in Kraft. Abs. 1 Satz 1 wurde durch Art. II § 17 Nr. 6 SGB – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) geändert, und zwar mit Wirkung zum 1.7.1983. Abs. 1 Satz 1 wurde durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes v. 12.8.2005 (BGBl. I S. 2354) mit Wirkung zum 1.2.2006 geändert und die Angabe "15" durch "10" ersetzt (Anpassung an die in diesem Gesetz reduzierte Anzahl von Paragraphen) sowie ein neuer Satz 2 eingefügt. Der frühere Satz 2 wurde dadurch zu Satz 3. Eine mittelbare Änderung erfuhr die Norm wegen der Änderung von § 73 Abs. 2 SGG durch das Rechtsdienstleistungsgesetz v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840). Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 17.11.2016 redaktionell an die Änderungen im Sozialgerichtsgesetz ohne inhaltliche Korrekturen angepasst.

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