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Die VwGO findet im sozialrechtlichen Verfahren im Bereich der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27 BVG), des Wohngeldrechts und der Ausbildungsförderung Anwendung. Insoweit wird auf die einschlägigen Kommentare zur VwGO verwiesen. Seit 2005 sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe nicht mehr zuständig.

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