Rz. 7

Will die Behörde aus einer vertraglichen Verpflichtung, die auf die Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, gegen einen Bürger vollstrecken, so gelten gemäß Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 66 die §§ 6 ff. VwVG. Vollzugsbehörde i. S. v. § 7 VwVG ist die Behörde, die den durchzusetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen hat. Soweit eine privatrechtliche Person gegen eine Behörde wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung vollstrecken will, ist § 172 VwGO entsprechend anzuwenden (Vollstreckung durch ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 EUR). Vollstreckungsgericht ist auch hier das Verwaltungs- bzw. Sozialgericht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge