Rz. 4

Abs. 2 regelt die Frage der Verantwortung lediglich im Verhältnis untereinander, lässt also das Verhältnis zum betroffenen Bürger (Außenverhältnis) unberührt. Dabei trägt die ersuchende Behörde, weil sie das Verfahren beherrscht, gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme, also was geschehen soll, während die ersuchte Behörde lediglich für die Durchführung der Amtshilfe, also wie sie diese vornimmt, verantwortlich ist. Bei erkennbaren erheblichen Bedenken, die sich aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergeben, hat die ersuchte Behörde diese der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Wenn sie von der Rechtswidrigkeit des Ersuchens überzeugt ist, kann sie die Amtshilfe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 ablehnen.

Die Vorschrift grenzt damit die Bereiche gegeneinander ab, für die die ersuchende und die ersuchte Behörde jeweils die Verantwortung tragen. Dies ist vor allem für die Frage bedeutungsvoll, welche Behörde das Kostenrisiko trägt, wenn aus Maßnahmen der Amtshilfe Ersatzansprüche Dritter erwachsen.

 

Rz. 5

Bei der von den Amts-, Sozial- oder Verwaltungsgerichten nach § 22 zu leistenden "Amtshilfe" entscheidet die ersuchende Verwaltungsbehörde verantwortlich darüber, ob eine Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 3 Satz 2 zur Entscheidung über die Entstehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die ersuchte Gerichtsbehörde hat dabei nur zu prüfen, ob die Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach den Vorschriften der ZPO rechtmäßig ist oder nicht; nach diesen Vorschriften (vgl. z. B. §§ 389 bis 401, 409 bis 413 ZPO, § 205 SGG, § 180 VwGO) richtet sich auch die Art und Weise der Durchführung des Ersuchens.

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