Rz. 9

Abs. 1 Satz 2 räumt der Behörde unabhängig von Satz 1 ein besonderes Kündigungsrecht ein, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Kündigung allein den Nachteil verhüten oder beseitigen würde, sondern ausreichend, dass sie zusammen mit anderen Maßnahmen dazu beitragen kann.

Ein schwerer Nachteil ist nur dann anzunehmen, wenn besonders erhebliche und überragende Interessen der Allgemeinheit die Auflösung des Vertrages gebieten. An eine Gefährdung des Gemeinwohls sind höhere Anforderungen zu stellen als etwa an eine Gefährdung des bloßen öffentlichen Interesses, jedoch ist das Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation (Notstand) nicht erforderlich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Deshalb ist eine Kündigung der Behörde immer dann unzulässig, wenn mit anderen Mitteln die schweren Nachteile für das Gemeinwohl abgewendet werden können (insbesondere durch Anpassung).

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