Rz. 12a

Erweist sich nachträglich ein dem Vertrag zugrunde gelegter "ungewisser" Sachverhalt als falsch, wird dadurch der Vertrag nicht berührt. Der Vertrag bleibt weiterhin wirksam (BVerwG, Urteil v. 3.3.1995, 8 C 32/93). Der Vertrag kann auch nichtig und damit rechtswidrig und unbeachtlich sein (§ 58). Er kann außerdem an geänderte Verhältnisse angepasst oder gekündigt werden (§ 58).

 

Rz. 13

Ein unzulässigerweise abgeschlossener Vergleichsvertrag ist rechtswidrig, allerdings – abgesehen von den Fällen des § 58 – trotzdem gültig und wirksam, sowie dies auch bestandskräftige rechtswidrige Verwaltungsakte sind (BSG, NJW 1968 S. 176; BVerwGE 98 S. 58).

Ein Vergleich kann auch unter Bedingungen, insbesondere unter einem Widerrufsvorbehalt, geschlossen werden. Durch Ausübung des Widerrufsrechts wird der Vergleichsvertrag rückwirkend unwirksam. Ein vorher anhängiges Verfahren wird wieder in den Stand zurückversetzt, den es vor Abschluss des Vergleichs hatte. Bei verspätetem Widerruf ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

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