Rz. 11

Der Herausgabeanspruch kann von der Behörde durch VA (Rückgabebescheid) gegenüber dem Verpflichteten oder Besitzer geltend gemacht und dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (eine Frist von 10 Tagen für die Herausgabe eines Schwerbehindertenausweises ist angemessen, Zwangsgelder können ggf. angedroht und verhängt werden, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.9.1999, L 7 SB 50/98). Diese hoheitliche Befugnis schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde zunächst formlos und ohne Androhung von Zwangsmitteln um Rückgabe oder Vorlage zur Anbringung eines Ungültigkeitshinweises bittet. "Kann" bedeutet auch hier, dass eine – anfechtbare – Ermessensentscheidung zu treffen ist, und nicht nur, dass die Behörde zur Durchsetzung des Rückgabeanspruches ermächtigt wird (vgl. Hauck/Noftz, SGB X, § 51 Rz. 8; Waschull, in: LPK-SGB X, § 51 Rz. 9; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, § 51 Rz. 5, Weidemann/Barthel, GewArch 2012 S. 112 zu § 52 VwVfG).

 

Rz. 12

Da der Rückforderungsanspruch einen bestandskräftig zurückgenommenen oder in sonstiger Weise erledigten VA über das durch Urkunden oder Sachen dokumentierte Recht voraussetzt, ist zweifelhaft, ob die Geltendmachung der Rückgabepflicht gegenüber dem am Sozialrechtsverhältnis Beteiligten nochmals einen eigenen Eingriff in dessen Rechte darstellt, wegen der eine vorherige Anhörung nach § 24 stattzufinden hat, oder ob es sich lediglich um die "Durchsetzung von Rechtsfolgen eines materiell und formell nicht mehr bestehenden Rechts handelt" (so noch die Vorkommentierung). Die auf die Herausgabe gerichtete Verfügung enthält aber eine eigenständige Regelung, die dem Betroffenen etwas entzieht. Es besteht daher eine Anhörungspflicht nach § 24 (so auch Hauck/Noftz, a. a. O.; Waschull, a. a. O.). Auch der nicht an dem Sozialrechtsverhältnis und nicht als Adressat des Ausgangs- und Rücknahmebescheides beteiligte oder betroffene Dritte wird in seinem Besitz- oder Eigentumsrecht betroffen sein, was eine Anhörung vor Erlass eines dann eingreifenden VA rechtfertigt.

 

Rz. 13

Als ein die Rückgabepflicht einseitig verbindlich regelnder und durchsetzbarer VA kann dieser Rückforderungsbescheid mit Widerspruch angefochten und mit der Anfechtungsklage auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Der von dem Ausgangs- und Rücknahmebescheid Betroffene kann dabei jedoch nicht mehr die Rechtswidrigkeit des erledigten Ausgangsbescheides oder des bestandskräftigen Rücknahme- oder Widerrufsbescheides und das Weiterbestehen seines materiellen Rechts und der dazu erteilten Urkunden oder Sachen gegenüber dem Rückforderungsbescheid geltend machen.

 

Rz. 14

Der (nur) als Besitzer in Anspruch genommene Dritte kann eine eigene sozialrechtliche Rechtsposition schon dem Grunde nach nicht geltend machen. Zivilrechtliche Eigentums- oder Besitzrechte schließen die Rückgabepflicht – ggf. nur zur Kennzeichnung als ungültig – nicht aus.

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