Rz. 2

Die Vorschrift entspricht § 52 VwVfG. Die Regelung gibt der Behörde nach Ablauf der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (VA) die Möglichkeit, vom ursprünglichen Berechtigten und auch vom Besitzer die Rückgabe von Urkunden und Sachen zu verlangen, die er infolge des VA erhalten hatte. Sie dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung des Missbrauchs von Urkunden und der unberechtigten Nutzung von Sachen. Der Anwendungsbereich des § 51 beschränkt sich nicht darauf, die Folgen von Bescheidaufhebungen nach den §§ 44 ff. mitzuregeln. Vielmehr werden auch alle sonstigen Fälle erfasst, die zur Unwirksamkeit eines VA führen können. Das Herausgabeverlangen der Behörde ist ein VA, der selbständig angefochten werden kann (Pickel, WzS 1985 S. 359). Bei seinem Erlass steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, dies folgt aus der Verwendung der Formulierung "kann" in Satz 1 (Pickel, a. a. O.).

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