Rz. 36

Eine objektive Änderung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zugunsten des Betroffenen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Soweit sich im Zusammenhang mit diesen Feststellungen auch zwischenzeitliche Änderungen zuungunsten des Betroffenen ergeben, sind auch diese bei der rückwirkenden Neubewilligung zu berücksichtigen, so dass eine evtl. Nachzahlung geringer ausfallen kann als dies bei der alleinigen Veränderung zugunsten des Betroffenen der Fall wäre.

 

Rz. 37

Eine rückwirkende Änderung soll dann erfolgen, "soweit" sie zugunsten des Betroffenen eingetreten ist. Eine Begünstigung des Betroffenen soll bei VA mit Doppelwirkung (besser: Mischwirkung) dann vorliegen, wenn sich der Betroffene im Ergebnis (per Saldo) bessersteht, also eine Begünstigung i. S. v. § 45 vorliegt.

 

Rz. 38

Auch bei Änderungen zugunsten des Betroffenen sind jedoch besondere Vorschriften vorrangig zu berücksichtigen (§ 37 SGB I). So werden nach § 29 Wohngeldgesetz (WoGG) Veränderungen, die ein höheres als das bewilligte Wohngeld begründen, nur auf Antrag und ggf. nur bei Fristwahrung berücksichtigt. Ebenso werden nach dem BVG antragsabhängige höhere Leistungen erst ab Antrag und nur bei unverschuldeter Verhinderung der Antragstellung für zurückliegende Zeiten gewährt.

 

Rz. 39

Auch bei Veränderungen zugunsten des Betroffenen soll in atypischen Fällen eine Aufhebung und Änderung des Bescheides ab einem anderen Zeitpunkt als dem der Änderung der Verhältnisse möglich sein, also ggf. auch erst mit Wirkung für die Zukunft (BT-Drs. 8/2034 S. 35 für den Fall, dass der Begünstigte die Unkenntnis der Behörde von der Änderung zu vertreten hat). Von einem atypischen Fall bei einer begünstigenden Änderung der Verhältnisse sollte in der Praxis nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Da Sonderregelungen für einige typische Dauerleistungen bestehen, die gerade auch die Ursache der Unkenntnis der Behörde von begünstigenden Veränderungen berücksichtigen, spricht einiges für die Auffassung, dass dies eben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht gelten soll.

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