2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 5

Die Vorschrift bezieht sich nur auf begünstigende VA, die bei Erlass rechtmäßig waren. Die Rechtmäßigkeit des VA richtet sich nach der materiellen Rechtslage z.Zt. seines Erlasses. War der VA schon ursprünglich rechtswidrig, richtet sich die Aufhebbarkeit zwar grundsätzlich nach § 45. § 47 wird jedoch auch in diesen Fällen für anwendbar gehalten, wenn deren Adressat sonst besser gestellt wäre als bei einem rechtmäßigen VA (OVG Sachsen, Beschluss v. 14.6.2013, 1 A 181/11; BSG, Urteil v. 23.3.1988, 3 RK 9/87, BSGE 63 S. 107 = SozR 1300 § 47 Nr. 2; Sächs. LSG, Urteil v. 7.12.2006, L 3 AL 118/05; Revision anhängig unter B 7a AL 6/07 R). § 47 kommt daher zumindest analog auch in den Fällen zur Anwendung, in denen eine Rücknahme nach § 45 oder § 48 wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich oder zweifelhaft ist, ob der VA rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Sächs. LSG, a. a. O., BSG, Urteil v. 23.3.1988, 3 RK 9/87, SozR 1300 § 47 Nr. 2, Bescheid über die Bewilligung von Krankenhauspflege für eine Krankheit, die der stationären Behandlung nicht – mehr – bedarf). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind ausschließlich die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften. Die "böse Absicht" des Adressaten, bewilligte Fördergelder nicht zweckentsprechend verwenden zu wollen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung (Sächs. LSG, Urteil v. 4.12.2014, L 3 AL 154/11).

 

Rz. 6

Der vom Grundsatz her nur mögliche Widerruf für die Zukunft nach Abs. 1 bedeutet, dass die Vorschrift nur auf VA mit Dauerwirkung anwendbar ist und nur dann überhaupt noch Anwendung finden kann, wenn sich der VA nicht ohnehin zwischenzeitlich erledigt hatte (§ 39 Abs. 2). Nur in den Fällen des nach Abs. 2 möglichen Widerrufs mit Rückwirkung kann sich dieser auch auf einen VA ohne Dauerwirkung (einmalige Bewilligung) und auch einen durch Leistungserbringung erledigten (vollzogenen) VA beziehen.

 

Rz. 7

Ob der VA begünstigend war, richtet sich danach, ob dieser ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Ein rechtlich erheblicher Vorteil wird dann begründet, wenn es dazu einer konstitutiven Entscheidung bedarf (Zulassungen, Ermessensleistungen), bestätigt, wenn die Entscheidung lediglich deklaratorisch gesetzliche Ansprüche in Form eines VA nachvollzieht (vgl. dazu Komm. zu § 45 Abs. 1). Werden in einem Bescheid begünstigende und belastende eigenständige VA zusammengefasst, unterfällt nur die begünstigende Regelung dem § 47. Zur Frage der untrennbaren Verknüpfung von vor- und nachteiligen Folgen in einem VA (Doppelwirkung, Mischwirkung) vgl. Komm. zu § 45 Rz. 7, § 46 Rz. 5. Auf Antrag erlassene Bescheide, die dem Antrag vollständig stattgeben, sind regelmäßig als begünstigend anzusehen. Zur häufig fehlenden Möglichkeit einer Umdeutung eines Bescheides nach § 47 in einen Bescheid nach § 45 vgl. Sächs. LSG, Urteil v. 4.12.2014, L 3 AL 154/11). Nach Auffassung des Sächsischen LSG sind § 47 und § 48 parallel anwendbar (Urteil v. 28.8.2014, L 3 AL 5/09). Im Falle der zweckwidrigen Leistungsverwendung kommt eine Umdeutung eines nach § 47 erlassenen Bescheides in einen solchen nach § 48 i. d. R. nicht in Betracht, weil in der zweckwidrigen Leistungsverwendung regelmäßig keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu sehen ist (vgl. auch Sächs. LSG, Urteil v. 4.12.2014, L 3 AL 154/11).

2.2 Widerrufsgründe (Abs. 1)

 

Rz. 8

Die in Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen sind eine abschließende Aufzählung der Gründe für einen Widerruf und Ausnahme von der Unwiderruflichkeit. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist, da gesetzlich zugelassene Widerrufe selten und im VA zugelassene Widerrufsvorbehalte nur in wenigen Fällen zulässig sind (vgl. Komm. zu § 32), in der Praxis gering. Insbesondere kann, anders als nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der Widerruf nicht auf den Grund der Vermeidung von Nachteilen für das Gemeinwohl gestützt werden. Weitgehend Einigkeit besteht aber darüber, dass eine Nebenbestimmung jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn zwar wesentliche, aber noch nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 6 KA 15/13 R). Die Nebenbestimmung ist aber darauf beschränkt, die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen eines VA sicherzustellen; hierzu gehört etwa die Bewilligung einer Rente verbunden mit der Verpflichtung, eine Lebensbescheinigung vorzulegen oder die Verpflichtung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuzeigen (BSG, a. a. O., mw.N.).

 

Rz. 9

Die Widerrufbarkeit auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bedeutet nicht, dass § 47 erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit anwendbar wäre, sondern dass der Widerruf nur unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen sowohl vor als auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit möglich ist.

2.2.1 Widerrufsvorbehalt (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 10

Ein in Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassener Widerrufsvorbehalt, wie er in Nr. 1 genannt und vorausgesetzt wird, findet sich für typische Sozialleistungen in den materiellen Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht und zwar ...

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