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Wenn die ersuchte Behörde meint, dass sie Amtshilfe nicht leisten darf bzw. nicht zu leisten braucht, hat sie dies der ersuchenden Behörde unter Darlegung ihrer Auffassung mitzuteilen (Abs. 5 Satz 1). Dabei sind die für die Ablehnung des Ersuchens maßgebenden Gründe darzulegen. Die Ablehnung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar, weil insofern kein Über-Unterordnungsverhältnis zwischen ersuchter und ersuchender Behörde besteht. Insoweit handelt es sich um öffentlich-rechtliche Willenserklärungen.

Hält die ersuchende Behörde die Ablehnung des Amtshilfeersuchens nicht für zutreffend, so ist nach Abs. 5 Satz 2 zu verfahren, d. h., die ersuchende Behörde kann eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde insofern herbeiführen, als sie dieser gegenüber ihr Ersuchen wiederholt. Dieses verwaltungsinterne Verfahren ist vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich durchzuführen, da anderenfalls das Rechtsschutzinteresse fehlt. Nach dessen erfolgloser Durchführung kann die ersuchende Behörde bei Verschiedenheit der Rechtsträger Leistungsklage auf Gewährung der Amtshilfe erheben (vgl. SG Schleswig, Beschluss v. 22.11.2005, S 5 AS 455/05 ER; SG Fulda, Urteil v. 7.8.2006, S 9 AS 95/06). Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, die sowohl von der ersuchenden wie auch der ersuchten Behörde angerufen werden kann, und zwar gemeinsam, aber auch jeweils allein, stellt nach herrschender Ansicht dann einen Verwaltungsakt dar, wenn sie gegenüber einer nicht zu demselben Rechtsträger gehörenden Behörde ergeht. Gegen diesen Verwaltungsakt kann Anfechtungs- bzw. auch Verpflichtungsklage erhoben werden. Unterliegt die ersuchte Behörde keiner Aufsicht, kann die ersuchende Behörde unmittelbar Leistungsklage erheben. Die zuständige Aufsichtsbehörde ergibt sich regelmäßig aus dem Gesetz.

Wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Träger öffentlicher Verwaltung angehören, kann die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gerichtlich nicht angefochten werden. Gegenüber dem von der Amtshilfe betroffenen Dritten ist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kein Verwaltungsakt, da sie ihm gegenüber keine Regelung enthält und er auch keinen Anspruch darauf besitzt, dass eine Amtshilfehandlung durch die ersuchte Behörde nicht erbracht wird. Er ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Hauptsache angewiesen.

Weil sich der Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung zur Amtshilfe nach dem Recht der ersuchten Behörde richtet, ist bei einem Streit zwischen einer um Amtshilfe ersuchenden Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen die die Amtshilfe ablehnende Industrie- und Handelskammer der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht derjenige zu den Sozialgerichten gegeben (BVerwG, Urteil v. 6.2.1986, 3 C 74/84, DVBl 1986 S. 1199).

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